Wer ist von dem Problem der hohen Krankenkassenbeiträge betroffen?
Betroffen sind Promotionsstipendiaten, die sich „freiwillig“ versichern müssen. Dies gilt in der Regel, wenn sie nicht verheiratet sind, keine Kinder haben, 26 Jahre oder älter sind und kein versicherungspflichtiges Zusatzeinkommen haben. Der Beitragssatz liegt meistens bei ca. 190€. Je nach Bemessung durch die Krankenkasse zahlen einige Stipendiaten hingegen nur Beiträge bis 120€. Diese Uneinheitliche Beitragsbemessung je nach Kasse führt zu dem grossen Unmut und dem dringenden Bedarf einer einheitlichen Regelung.
Wie werden die Kassenbeiträge berechnet?
Zur Berechnung des Beitrages ziehen die Krankenkassen das monatliche Einkommen des Versicherten heran und berechnen dann die Höhe des Beitrages gemäß der in der eigenen Satzung festgelegten Prozentsätze. Hierbei ist die Frage entscheidend, was als Einkommen zu rechnen ist. §240 SGB V regelt für die gesetzlichen Krankenkassen die Bemessung wie folgt: „Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“ Damit wird in SGB V die Regelung nicht letztendlich festgelegt, sondern es wird auf die Satzungen und damit hausinterne Politik der jeweiligen Krankenkasse verwiesen,was zu den großen Unterschieden zwischen den Kassen führt. Manche Kassen sehen ein Stipendium als minimale selbstständige Arbeit (ca. 800€/Monat), andere setzen die Grundförderung an (ca. 1050€/Monat), manche rechnen sogar inklusive der Forschungspauschale (ca. 1150€/Monat).
Wie wird gegen zu hohe Beiträge argumentiert?
Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge sollten sich auf das tatsächlich verfügbare Einkommen beziehen. Daher müssen die Kosten der Promotion von den zur Verfügung stehenden Mitteln abgezogen werden. Alles was man normalerweise steuerlich absetzen kann, sollte auch vom Stipendium abgezogen werden. Die Forschungskostenpauschale von 100€ reicht in der Regel nicht aus, die tatsächlichen Kosten für die Promotion (Semestergebühren, Bücher, etc.) zu decken. Daher sollte von dem Stipendium in Höhe von 1150€ nicht nur die Forschungspauschale von abgezogen werden, sondern deutlich mehr. Dies würde direkt zu niedrigeren Kassenbeiträgen führen.
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